Schiessnachweis für Wasserübungstage und Prüfungen mit Stöbern hinter lebender Ente erforderlich.
Liebe Jagdhundefreunde,
die Prüfungssaison und die Wasserübungstage stehen bald an.
Ich möchte aus diesem Anlass nochmals auf eine neue Regelung im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg besonders hinweisen:
§ 31
Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate
unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden
teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,
…
Aus dieser Regelung ergibt sich ohne Zweifel, dass bei Wasserübungstagen und bei allen Prüfungen, bei denen es grundsätzlich vorkommen kann, dass im Rahmen der Prüfung aus „Vögel“ geschossen wird, ein Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit auf Wurfscheiben (Tontauben) für jeden Schützen zwingend erforderlich ist.
Dies gilt auch für Prüfungen, bei denen das Resultat der Stöberarbeit hinter lebender Ente grundsätzlich übernommen werden soll (z.B. VGP/VPS, div. GP, …), da es hier geschehen kann, dass der Hund im Rahmen der Wasserarbeit auf eine lebende Ente stößt, und dann im Rahmen dieser Arbeit die Ente erlegt werden muss. Dies gilt ausnahmslos immer, wenn auf einen „Vogel“ geschossen wird! Also selbstverständlich auch, wenn z.B. im Rahmen einer Feldarbeit abstreichendes Federwild beschossen werden sollte.
Selbstverständlich müssen auch Richter, die im Rahmen der Prüfung auf einen „Vogel“ schießen einen entsprechenden Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit vorlegen können.
Als Nachweis ist zum Beispiel ein entsprechender Eintrag im Schießbuch oder auch die Landesflintennadel geeignet, aber auch eine formlose Bestätigung des Schießstandes über die erfolgte Übung der Schießfertigkeit.
Wie immer, so ist auch hier der Prüfungs- bzw. Übungsleiter verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und muss die Kontrolle der Schiessnachweise sicherstellen.
Verstöße hierzu sind nicht nur Verstöße gegen das Landesrecht, sondern gefährden auch das Prüfungswesen des JGHV in seiner Gesamtheit.
Es ist sehr wichtig, dass wir sicherstellen, dass es hier zu keinen Unregelmäßigkeiten kommt!
Bitte informieren Sie auch Ihre Prüfungswarte, Prüfungsleiter und Richter hierüber.
Um das Auftreten von Irritationen bei der Prüfung oder den Übungen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen die Notwendigkeit des Nachweises der Übung der Schießfertigkeit in der Ausschreibung und Einladung zu Ihren Prüfungen und Übungstagen aufzunehmen. Insbesondere für Teilnehmer aus anderen Bundesländern wird das sicher nicht selbstverständlich sein.
Beste Grüße und Waidmannsheil
Wilfried Schlecht