Satzung
SATZUNG
des Jagdgebrauchshundvereins
„OBERLÄNDER“ e. V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein“OBERLÄNDER“ e. V. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§2 Verbandszugehörigkeit, Eintragung
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundverbandes und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen. Der Verein erkennt die Satzung des Jagdgebrauchshundverbandes e. V., dessen Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung an und unterwirft sich und seine Mitglieder deren Bestimmungen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht, der Ausbildung und der Prüfung aller geeigneten Hunde zur Jagd, zum Jagdschutz und zur Fährtenarbeit. Er führt Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundverbands e.V. und nach eigenen Prüfungsordnungen durch.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
– durch allgemeine Förderung des leistungsfähigen Jagdgebrauchshundes
– durch Beratung über Zucht, tierschutzgerechte Aufzucht und Haltung der Hunde– durch Anleitung zur Ausbildung von Hunden
– durch Bereitstellung von Ausbildungsleitern, Übungs- und Prüfungsgelände sowie der notwendigen Ausbildungshilfen.
– durch Durchführung von Prüfungen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Karlsruhe e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Ausgenommen sind gewerbsmäßige Hundehändler. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das neue Mitglied, die Satzung anzuerkennen. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod.
2. Durch Austrittserklärung.
Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens 15. November eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Bei späterem Eingang ist das Mitglied zur Zahlung des vollen Beitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr verpflichtet.
3. Durch Ausschluß.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die Interessen des Vereins schädigt,
b) gegen die Vereinssatzung verstößt,
c) den Vorstand oder ein Mitglied beleidigt,
d) Prüfungsleiter oder Verbandsrichter wegen ihrer Prüfungstätigkeit bei Verbandsprüfungen in abfälliger Weise kritisiert,
e) sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht.
Ausschlußanträge sind schriftlich mit eingehender Begründung an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über den AusschIußantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Bei der AusschIußverhandlung sind das betroffene Mitglied und der Antragsteller zu hören.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller mittels Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist von beiden Parteien ein Einspruch an die Hauptversammlung möglich. Der Einspruch muß innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung (Poststempel) beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Hauptversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.
Wird auf Ausschluß entschieden, so hat die Hauptversammlung außerdem zu beschließen, ob ein Verfahren gegen das auszuschließende Mitglied vor dem Ehrenrat des Jagdgebrauchshundverbandes einzuleiten ist.
4. Bei Verweigerung der Beitragszahlung trotz vorhergegangener Mahnung (s. § 8).
§7 Ehrenmitglieder und Auszeichnungen
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit.
Hochverdiente und langjährige Mitglieder, sowie verdiente Züchter und Hundeführer, können durch Auszeichnungen des Jagdgebrauchshundverbandes und des Vereins geehrt werden.
§8 Beiträge
Die Höhe des Beitrags wird durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt.
Über eine im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werdende Beitragsänderung entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung.
Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen worden sind, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
Rückständige Beiträge werden nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzüglich Porto und Spesen durch die Post eingezogen. Bei Verweigerung der Zahlung wird das Mitglied, unbeschadet der Rechte des Vereins zur Einklagung der Forderung (s. auch § 6 Ziff. 2 und 4), aus der Mitgliederliste gestrichen.
§9 Vereinsleitung
1. Der Verein wird durch den Vorstand geführt.
Dieser besteht aus
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Geschäftsführer,
einer nach Bedarf von der Hauptversammlung zu wählenden Anzahl von Beisitzern (erweiterter Vorstand).
2. Der 1. Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB, für den im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, der 2. Vorsitzende eintritt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert vier Jahre, es sei denn, sie wird vorzeitig widerrufen (§ 27 BGB). Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
4. Die Festsetzung von Terminen zur Durchführung von Veranstaltungen obliegt dem Vorstand.
5. Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstands sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben am Schluß eines Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen. Unvermutete Kassenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind zulässig. Über das Ergebnis der Prüfungen haben die Kassenprüfer der Hauptversammlung zu berichten. Erst dann kann dem Schatzmeister bzw. Geschäftsführer
von der Hauptversammlung Entlastung erteilt werden.
§10 Hauptversammlungen
1. Eine ordentliche Hauptversammlung, (oHV) muß alljährlich in den Monaten Februar bis Ende Mai durchgeführt werden.
Der ordentlichen Hauptversammlung ist vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
e) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
Einladungen zur ordentlichen Hauptversammlung haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Termin, schriftlich zu erfolgen. Die zur Hauptversammlung zu stellenden Anträge sind zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung (aoHV) kann der Vorstand im Bedarfsfalle jederzeit selbständig einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, der auch die Tagesordnung enthalten muß, ist vom Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb acht Wochen einzuberufen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Hauptversammlung in der Mitgliederliste eingetragen sind.
4. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen und Ausschlusseinsprüchen
ist Zweidrittelmehrheit, sonst einfache Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
5. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Hierzu ist von der Hauptversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ein Protokollführer zu bestimmen. Eine Anwesenheitsliste und die Tagesordnung ist dem Protokoll anzuschließen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Versammlungsleiter ist der 1. bzw. 2. Vorsitzende
§11 Wahlen
Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim, doch ist Wahl durch Zuruf gestattet, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist unzulässig, solange mindestens vier Fünftel der vollzahlenden
Mitglieder ein Bestehenbleiben des Vereins wünschen und sich für die Fortführung der Vereinsarbeit im Sinne der vorliegenden Satzung bereit erklären.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Jagdgebrauchshundverband oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen anerkannten Einrichtung gemeinnütziger Art zur
Verwendung für Zwecke des Jagdgebrauchshundwesens übereignet. Beschluß hierüber ist gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluß zu fassen. Der letzte Vorstand hat für die Ausführung dieses Beschlusses zu sorgen.
Diese Satzung wurde in der oHV am 06.04.1997 so beschlossen und genehmigt.